Fassung vom Juli 2024 © PRO VITA AG, Juli 2024

1. Anwendungsbereich

1.1.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der PRO VITA AG (nachfolgend «PRO VITA» oder «Versicherungsvermittlerin») und dem Versicherungsnehmer (nachfolgend «Kunde»). Es gelten jeweils die bei Vertragsschluss aktuellen AGB gemäss Webseite von PRO VITA. PRO VITA behält sich ausdrücklich vor, die AGB jederzeit ändern zu können.

1.2.

PRO VITA ist eine ungebundene Versicherungsvermittlerin für sämtliche Versicherungszweige. PRO VITA ist in folgenden Versicherungszweigen tätig: Personenversicherungen inkl. Krankenversicherungen, Kaskoversicherungen, Transportgüterversicherungen, übrige Sachschadenversicherungen, finanzielle Absicherungen, Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen und Lebensversicherungen. PRO VITA verfügt über Kollektivkrankenversicherungsverträge mit Helsana Versicherungen AG, Helsana Zusatzversicherungen AG, Helsana Unfall AG sowie Helsana Rechtsschutz.

1.3.

Im Bereich aller anderen Krankenversicherungen und allen anderen Versicherungen Leben/Nichtleben ist PRO VITA Partner von Union Swiss Brokers Holding AG, FINMA-Register-Nr. F01067167 (nachfolgend «USB»). Durch den Makleranschluss erhält PRO VITA Zugang zu allen Versicherungsgesellschaften, welche über einen Vertrag mit USB verfügen und kann für seine Kunden Versicherungsgeschäfte abwickeln. USB ist im Sinne der Schweizer Versicherungsaufsichtsgesetzgebung weder rechtlich noch wirtschaftlich noch auf andere Weise an ein Versicherungsunternehmen gebunden. Eine laufend aktualisierte Liste der Vertragspartner von USB ist unter www.unionsb.ch/de/vertragspartner abrufbar.  

1.4.

Die Beraterinnen und Berater von PRO VITA verfügen über eine Registrierung als Versicherungsvermittler bei der Schweizerischen Finanzmarkaufsicht FINMA nach Art. 42 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sowie über eine Registrierung bei Cicero, dem Label für hochstehende Beratungsqualität des Berufsbildungsverbands der Versicherungswirtschaft (VBV). 

2. Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB gelten für die gesamte Geschäftstätigkeit von PRO VITA im Bereich der Überprüfung, Gestaltung, Betreuung, Schadenbearbeitung, Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsprodukten und –dienstleistungen im Interesse ihrer Kunden.

3. Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

3.1.

Zwischen PRO VITA und dem Kunden wird im Bereich allen Krankenversicherungen (exklusiv der Versicherungsprodukte von Helsana Versicherungen AG sowie Helsana Zusatzversicherungen AG) und allen anderen Versicherungen Leben/Nichtleben (exklusiv der Versicherungsprodukte Helsana Unfall AG und Helsana Rechtsschutz) eine separate Versicherungsvermittlungsvereinbarung (Mandantsvertrag von USB) geschlossen, mit der PRO VITA insbesondere zur Einholung von Offerten und der Verhandlung mit Versicherungsgesellschaften ermächtigt wird. Die vorliegenden AGB sind integraler Bestandteil des Mandatsvertrags und sind dem Kunden vor Abschluss des Vertrags vorzulegen. Abweichende Bedingungen zu den vorliegenden AGB gelten nur, wenn sie schriftlich und im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. Mit Abschluss des Vertrags gelten auch die AGB als angenommen.

3.2.

Die Angebote von PRO VITA sind unverbindlich, solange PRO VITA nicht ausdrücklich eine verbindliche Offerte abgibt. Die Offerte gilt als angenommen, sobald der Kunde sie unterzeichnet retourniert oder via E-Mail Annahme erklärt hat oder die entsprechende Dienstleistung in Empfang genommen hat. 

4. Dienstleistung und Konditionen

4.1.

PRO VITA erbringt unterschiedliche Leistungen im Versicherungsbereich, inklusive Beratung, Vermittlung und Erstellung von individuellen Analysen und massgefertigten Versicherungsportfolios. Die Expertise von PRO VITA und ggf. ihrem Mandatspartner USB erstreckt sich auf Versicherungen für natürliche und juristische Personen und umfasst sämtliche Personen-, Sach- und Vermögensversicherungen.

4.2.

Im Auftrag und Namen des Kunden holt PRO VITA Offerten bei Versicherungsunternehmen ein und schliesst nach Einverständnis des Kunden die entsprechenden Versicherungsleistungen ab. Zur Bestimmung und Bemessung der Versicherungsleistungen sind allein die Originalpolicen, die gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherungsunternehmens, sowie die von den Kunden (Versicherungsnehmern) eingereichten und beantworteten Fragebögen massgebend.

4.3.

Weiter kann PRO VITA nach Unterzeichnung des Versicherungsmandats von USB durch den Kunden die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen im Interesse des Kunden übernehmen. Darunter fallen folgende Leistungen zugunsten des Versicherten: Analyse und Verortung von Risiken, festlegen von Rahmenwerten der Versicherung, rechtliche Auskunft und Unterstützung bei der Schadenbearbeitung.

5. Zusammenarbeit mit Versicherern

PRO VITA verfügt dank dem Makleranschluss an USB über Zusammenarbeitsvereinbarungen mit allen wesentlichen in der Schweiz lizenzierten Versicherungsunternehmen und vertritt die Interessen ihrer Kunden bei diesen.

6. Entschädigung

6.1.

Das Inkasso der Versicherungsprämie des Kunden (Versicherungsnehmer) erfolgt in der Regel direkt durch das Versicherungsunternehmen.

6.2.

PRO VITA vereinbart für die Versicherungsvermittlung eine marktübliche Provision/Courtage, die durch das Versicherungsunternehmen entrichtet wird. Die Höhe der Entschädigungen können den auf der Webseite publizierten rechtliche Hinweise (VAG45) entnommen werden. Die Entschädigungen belaufen sich im Bereich Krankenversicherungen für KVG-Produkte (Grundversicherungen) auf bis zu CHF 70.– pro Versicherten und für VVG-Produkte (Zusatzversicherungen) auf bis zu zwanzig Monatsprämien pro abgeschlossenes Produkt (Abschlussprovision), resp. bis zu 18% Bestandsprovisionen (Courtage). Bei Vorsorgeprodukten beläuft sich die Provision auf bis zu 45‰ der Laufprämie. Allfällige Provisionen, Courtagen und Zusatzentschädigungen stehen grundsätzlich dem Kunden zu. Alle Kunden verzichten ausdrücklich darauf von PRO VITA über die exakte Höhe der erhaltenen Provisionen, Courtagen und Zusatzentschädigungen informiert zu werden und verzichten auf entsprechende Herausgabeansprüche gegenüber PRO VITA und ihren Partnern. Dies gilt auch für nach Vertragsende allenfalls noch bezahlte Provisionen, Courtagen und Zusatzentschädigungen.

6.3.

Für weitergehende Beratungsleistungen, die auf Wunsch des Kunden erfolgen, vereinbaren PRO VITA und der Kunde vorgängig separat die Höhe der Entschädigung.

6.4.

Preise werden in Schweizer Franken (CHF) angegeben, exklusive allfällig anwendbarer Mehrwertsteuersätze (MWST.) Für die korrekte Erfassung und Abführung allfälliger Steuern durch den Kunden übernimm PRO VITA keine Haftung.  

7. Kundenbetreuung

Mit Vertragsschluss wird dem Kunden ein persönlicher Kundenbetreuer zugeteilt. Beim Kundenbetreuer handelt es sich um einen Berater von PRO VITA, der bei Fragen oder Problemen in Zusammenhang mit der betreuten Versicherungsdeckung mit einer Ansprechperson des Mandatspartners USB oder einem Mitarbeitenden der entsprechenden Versicherungsgesellschaft Rücksprache halten kann.

8. Gewährleistung und Haftung

8.1.

Die Auskünfte der Berater von PRO VITA beruhen auf ihrer langjährigen Erfahrung als Versicherungsvermittler. Ihre Auskünfte vermögen allerdings eine Rechts-, Kapitalanlage- oder Steuerberatung durch Rechtsanwälte, Vermögensberater, Steuerexperten oder allfälliger Behörden im Einzelfall nicht zu ersetzen.

8.2.

Bei Fahrlässigkeit, Irrtum oder falschen Angaben in Verbindung mit der Vermittlungstätigkeit haftet die juristische Person von PRO VITA. In diesem Fall hat der Kunde seine Beschwerde schriftlich an die Geschäftsleitung von PRO VITA zu richten.  

8.3.

Verantwortlich für Fehler, Nachlässigkeiten oder unrichtige Auskünfte ist PRO VITA. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung besteht bei Liberty Mutual mit der Policen-Nr. 538092-007.

9. Datenschutz

PRO VITA leistet Gewähr, dass sämtliche im Zusammenhang mit der Anbahnung, der Abwicklung und der Beendigung des Vertrags bearbeiteten Personendaten gemäss den Grundsätzen des schweizerischen Datenschutzgesetzes behandelt werden. Mit Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherung wird zudem auf die aktuell geltende Datenschutzerklärung von PRO VITA sowie – und falls relevant – auf die des Maklervertragspartner USB verwiesen.

10. Vertragsdauer

10.1.

Das Versicherungsmandat mit PRO VITA respektive USB ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten schriftlich und eingeschrieben zum Ende eines Monats gekündigt werden. Falls dies angezeigt ist, informiert PRO VITA die betroffenen Versicherungsgesellschaften nach Ablauf der Kündigungsfrist und hebt das Mandat auf.

10.2.

Die Versicherungsdauer einzelnen Versicherungsprodukte des Kunden ergibt sich aus der Vertragslaufzeit bei Vertragsabschluss. Bei Kündigung, Art und Form, von Versicherungsprodukte wird auf die AGB des Versicherungsträgers verwiesen.

11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

11.1.

Sowohl der Kundenvertrag mit den Versicherungsgesellschaften als auch das Maklervertrag USB des Kunden untersteht materiellem Schweizer Recht.

11.2.

Alle sich aus den vorliegenden AGB und den Versicherungsverträgen respektive dem Maklermandat USB ergebenden Streitigkeiten, einschliesslich solcher über das gültige Zustandekommen, die Rechtswirkung, die Abänderung und Auflösung, werden durch die ordentlichen Gerichte am Sitz des Kunden in der Schweiz beurteilt.

12. Schlussbestimmungen

12.1.

Änderungen und Ergänzungen der AGB (auch dieser Ziffer) bedürfen der Schriftform. Die Schriftform ist auch durch elektronische Signaturen erfüllt.

12.2.

Sollten diese Geschäftsbedingungen oder die Vertragsbedingungen bei Abschluss eines Versicherungsprodukts oder Maklermandats ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

12.3.

Eine verspätete oder (auch nur teilweise) unterlassene Ausübung von Rechten seitens einer Partei gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte und führt nicht zu deren Verwirkung.

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